Satzung der Natur – und Heimatfreunde Steina e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der vollständige Name des Vereins lautet: “ Natur – und Heimatfreunde Steina e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kamenz eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Steina. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Der Verein Natur – und Heimatfreunde Steina e.V. ist eine Gemeinschaft von Menschen aller Gesellschaftsschichten und Altersgruppen, die sich in ihrer Freizeittätigkeit mit dem Schutz und der Erhaltung der Natur in der Heimat befasst. Der Verein der Natur – und Heimatfreunde Steina e.V. widmet sich der Pflege, Erhaltung und Förderung des Kulturerbes sowie der Verbreitung der dazu notwendigen Kenntnisse. Er trägt mit seiner Tätigkeit für den Erhalt, die Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt bei.

Der Verein der Natur – und Heimatfreunde Steina e.V. verfolgt im besonderen folgenden Ziele:

Interessenvertretung der Mitglieder im Territorium

  • Förderung des fachlichen Wissens der Mitglieder durch Fachvorträge, Exkursionen,
    Erfahrungsaustausch mit anderen gleichgelagerten Vereinen und Interessengemeinschaften

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied der Natur – und Heimatfreunde Steina e.V. können alle Interessenten werden, die die Ziele anerkennen und bei der Verwirklichung der Aufgaben aktive Unterstützung geben.
Zu Ehrenmitgliedern können langjährige Mitglieder benannt werden, die sich besondere Verdienste bei der Förderung des Vereins erworben haben. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über die der Vorstand zu entscheiden hat.

§ 5 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins Natur – und Heimatfreunde Steina e.V. haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken und teilzunehmen. Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht und können Funktionen und Ehrenämter bekleiden. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei Abstimmungen genügt eine einfache Mehrheit. Bei Abstimmung über Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht:

  • die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten
  • die Bestrebungen und Ziele des Vereins durch tatkräftige Mitarbeit zu fördern
  • die festgelegten Beiträge im 1. Halbjahr für das Gesamtjahr zu bezahlen

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderjahres möglich.

Die Mitgliederversammlung kann über die Streichung oder den Ausschluss beschließen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt.

Mitglieder, die aus dem Verein austreten, gestrichen oder ausgeschlossen werden, haben keinen Anspruch auf das vorhandene Vereinsvermögen.

§ 8 Der Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
    Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, sowie beratenden Mitgliedern bis
    höchstens acht Personen als gesamter Vorstand.

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Sind beide Einzelvertretungsberechtigt.

Die Geschäftsführung obliegt dem Vorsitzenden. Er wird bei Verhinderung durch den
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung des Vereins unterliegen der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. In der Hauptversammlung wird der Geschäfts – und Kassenbericht verlesen und bestätigt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch einen Brief an die Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von einer Woche zu berufen.

§ 10 Finanzierung und Verwaltung des Vereins

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstigen
Einnahmen aus Veranstaltungen oder Zuwendungen. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Hauptversammlung.

Für alle Einnahmen und Ausgaben ist ein Kassenbuch zu führen.
Die Belege sind aufzubewahren. Am Schluss des Geschäftsjahres ist die Kasse abzuschließen. Das Geschäftsjahr ist gleich das Kalenderjahr.

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Kassenführung ist von zwei beauftragten Mitgliedern des Vereins zu prüfen. Die Revisoren dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Bei ordentlicher Kassenführung ist dem Kassierer und dem gesamten Vorstand Entlastung durch die Mitgliederversammlung zu erteilen.

Der Schriftführer hat die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung niederzuschreiben und die Protokolle zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens. Für die bestehenden Verbindlichkeiten haftet der Verein mit seinem Vermögen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bekommt das Vermögen die Gemeinde Steina zur Unterstützung des Kindergartens und der Freiwilligen Feuerwehr. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

Die Satzung wurde am 11.08.1990 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom 17. März 2001 neu gefasst. Geändert in der Mitgliederversammlung vom 22.01.2011.